Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland)
Typ
Vertrag - Deutschland
§/Artikel/Anlage
Art. 27
Inkrafttretensdatum
18.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 27
Erstattung der Abzugsteuern
(1)Absatz einsWerden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
(2)Absatz 2Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
(3)Absatz 3Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat verlangen.
(4)Absatz 4Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.
Schlagworte
Steuerbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
20002157
Dokumentnummer
NOR40034888