Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof § 21, Fassung vom 06.09.2026

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof § 21

Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

Rechtshilfeleistung durch den Internationalen Strafgerichtshof

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Ist bei einem österreichischen Gericht ein Strafverfahren wegen eines Verhaltens anhängig, das den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs unterliegenden Verbrechens oder eines anderen schweren Verbrechens nach österreichischem Recht erfüllt, so kann der Gerichtshof um Rechtshilfe ersucht werden.
  2. Absatz 2,Ersuchen bedürfen der Schriftform. Den Ersuchschreiben und den zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen in die englische oder französische Sprache anzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben an den Internationalen Strafgerichtshof gerichtete Ersuchen dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034537