(3)Absatz 3,Vor der Entscheidung über den Aufschub nach Abs. 1 Z 2 ist zu prüfen, ob die erbetene Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen sofort geleistet werden kann. Wird ein Aufschub beschlossen, so ist einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Maßnahmen zur Beweissicherung dennoch zu entsprechen.Vor der Entscheidung über den Aufschub nach Absatz eins, Ziffer 2, ist zu prüfen, ob die erbetene Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen sofort geleistet werden kann. Wird ein Aufschub beschlossen, so ist einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Maßnahmen zur Beweissicherung dennoch zu entsprechen.