Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 89, tagesaktuelle Fassung

Universitätsgesetz 2002 § 89

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDer Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere
    1. Litera a
      durch gefälschte Zeugnisse,
    2. Litera b
      durch gefälschte Urkunden oder
    3. Litera c
      durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 HS-QSG
    erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere
    1. Litera a
      durch gefälschte Zeugnisse,
    2. Litera b
      durch gefälschte Urkunden oder
    3. Litera c
      durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 HS-QSG
    erschlichen worden ist.
  2. Absatz 2Die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit ist nur im Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit zulässig.

Schlagworte

Bachelorarbeit, Diplomarbeit

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261578

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P89/NOR40261578