(1a)Absatz eins aDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, die auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zur Republik Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich, entweder wie österreichische Staatsangehörige (§§ 61 Abs. 3 Z 4, 63 Abs. 3 Z 4, 64a Abs. 4 Z 2 und 91 Abs. 1) oder wie Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen (§ 71c Abs. 5) zu behandeln sind (Personengruppenverordnung).Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, die auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zur Republik Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich, entweder wie österreichische Staatsangehörige (Paragraphen 61, Absatz 3, Ziffer 4,, 63 Absatz 3, Ziffer 4,, 64a Absatz 4, Ziffer 2 und 91 Absatz eins,) oder wie Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen (Paragraph 71 c, Absatz 5,) zu behandeln sind (Personengruppenverordnung).