(1)Absatz einsZur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören folgende fünf Mitglieder an:
die oder der Vorsitzende des Universitätsrats sowie ein weiteres vom Universitätsrat zu bestellendes Mitglied des Universitätsrats,
die oder der Vorsitzende des Senats sowie ein weiteres vom Senat zu bestellendes Mitglied des Senats,
eine weitere Person, die von den Mitgliedern gemäß Z 1 und 2 als Mitglied einvernehmlich bestellt wird.eine weitere Person, die von den Mitgliedern gemäß Ziffer eins und 2 als Mitglied einvernehmlich bestellt wird.
§ 20a Abs. 1 und 2 ist anzuwenden. Für das Mitglied gemäß Z 3 ist § 21 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Einigen sich die Mitglieder gemäß Z 1 und 2 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einrichtung der Findungskommission auf das Mitglied gemäß Z 3, ist § 21 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 20 a, Absatz eins und 2 ist anzuwenden. Für das Mitglied gemäß Ziffer 3, ist Paragraph 21, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Einigen sich die Mitglieder gemäß Ziffer eins und 2 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einrichtung der Findungskommission auf das Mitglied gemäß Ziffer 3,, ist Paragraph 21, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.