Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 20a, Fassung vom 14.11.2024

Universitätsgesetz 2002 § 20a

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsParagraph 20 a, gilt für alle gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorgane, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Prüfungskommissionen sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.
  2. Absatz 2Jedem Kollegialorgan gemäß Absatz eins, haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei Kollegialorganen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
  3. Absatz 3Sowohl der Senat als auch die Bundesregierung haben bei der Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats Absatz 2, zu beachten.
  4. Absatz 4Die Erstellung der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten als Teil der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins,, 2 und 3 hat so zu erfolgen, dass mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle zu reihen sind. Dies gilt auch für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen keine Einreden der Mangelhaftigkeit der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 42, Absatz 8 d,, gilt der auf Grund dieser Wahlvorschläge gewählte Senat jedenfalls im Hinblick auf Absatz 2, als richtig zusammengesetzt.

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40168199