(2)Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben;
generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des römisch II. Teils dieses Bundesgesetzes;
Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (Paragraph 42, Absatz 2,);
Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b);Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (Paragraph 20 b,);
Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
Richtlinien für akademische Ehrungen;
Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)