Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 13b, Fassung vom 14.11.2024

Universitätsgesetz 2002 § 13b

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Entwicklungsplan

Paragraph 13 b,
  1. Absatz einsDer Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Der Entwicklungsplan ist jedenfalls alle sechs Jahre zu erstellen und jeweils spätestens bis 31. Dezember des zweiten Jahres jeder zweiten Leistungsvereinbarungsperiode der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Entwicklungsplan hat die Entwicklungsziele und Strategien der Universität zumindest für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu beschreiben und dabei insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Befassung mit den Inhalten der Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins ;,
    2. Ziffer 2
      Konkretisierung der Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2 ;,
    3. Ziffer 3
      beabsichtigte Einführung von neuen und die beabsichtigte Auflassung von bestehenden ordentlichen Studien;
    4. Ziffer 4
      langfristige Entwicklung der Standortstrategie im Hinblick auf den Raumbedarf;
    5. Ziffer 5
      Strategien zur Beförderung von Nachhaltigkeit in allen universitären Leistungsbereichen und im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere auch hinsichtlich der nachhaltigen Immobilienbewirtschaftung;
    6. Ziffer 6
      Beschreibung der Personalstrategie und der Personalentwicklung. Diese umfasst die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und eine Darstellung zur Verringerung der Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse (Entfristungsmodelle);
    7. Ziffer 7
      Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 98, Absatz eins, sowie fachliche Widmung dieser Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß Paragraph 123 b, Absatz eins ;,
    8. Ziffer 8
      Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraphen 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind;
    9. Ziffer 9
      Anzahl der Stellen gemäß Paragraph 99, Absatz 4,, für welche vereinfachte Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren durchgeführt werden können;
    10. Ziffer 10
      Anzahl der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 99 a, ;,
    11. Ziffer 11
      Anzahl jener Stellen, die im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P13b/NOR40261540