Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 27, Fassung vom 12.11.2024

Universitätsgesetz 2002 § 27

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Vollmachten

Paragraph 27,
  1. Absatz einsJede Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit ist berechtigt, im Namen der Universität und im Zusammenhang mit deren Aufgaben
    1. Ziffer eins
      durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte sowie Spenden und Sponsoring Vermögen einzuwerben und Rechte zu erwerben;
    2. Ziffer 2
      Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
    3. Ziffer 3
      Mittel für die Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten sowie für Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter einzuwerben und damit im Zusammenhang stehende Verträge abzuschließen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste dienen;
    4. Ziffer 4
      staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeiten durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung als staatlich autorisierte Prüfanstalt anerkannt ist;
    5. Ziffer 5
      von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins bis 4 erworben werden, zur Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen.
    Bei Missbrauch kann diese Berechtigung vom Rektorat entzogen werden.
  2. Absatz 2Jede oder jeder mit der Erfüllung von Verträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, verantwortlich betraute Universitätsangehörige (Projektleiterin oder Projektleiter) ist zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag zu ermächtigen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Aufträgen Dritter (Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.
  4. Absatz 4Die der Universität auf Grund von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zufließenden Drittmittel sind, sofern keine Zweckwidmung vorliegt, für Zwecke jener Organisationseinheit zu verwenden, der die zeichnungsbefugte Arbeitnehmerin oder der zeichnungsbefugte Arbeitnehmer der Universität zugeordnet ist. Zur Erfüllung von Verpflichtungen der Universität auf Grund von Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, sind zunächst die Mittel heranzuziehen, die für die betreffende Organisationseinheit zweckgewidmet sind.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz eins, berechtigten oder gemäß Absatz 2, bevollmächtigten Universitätsangehörigen haben dem Rektorat über die Durchführung der von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu berichten.

Schlagworte

Prüftätigkeit

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40168175