Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 25, Fassung vom 12.11.2024

Universitätsgesetz 2002 § 25

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Senat

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Senat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag des Rektorates;
    2. Ziffer 2
      Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
    3. Ziffer 3
      Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
    4. Ziffer 4
      Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 6 a und Absatz 7,);
    5. Ziffer 5
      Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen;
    6. Ziffer 5 a
      Erstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß B-GlBG zu beachten;
    7. Ziffer 6
      Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);
    8. Ziffer 7
      Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    9. Ziffer 8
      Mitwirkung an Habilitationsverfahren;
    10. Ziffer 9
      Mitwirkung an Berufungsverfahren;
    11. Ziffer 10
      Stellungnahme an das Rektorat zu den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula;
    12. Ziffer 10 a
      Erlassung und Änderung der Curricula für Studien (Paragraphen 56 und 58) nach Maßgabe der Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer 12 und 54d Absatz 2 ;,
    13. Ziffer 11
      Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
    14. Ziffer 12
      Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;
    Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,)
    1. Ziffer 14
      Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Absatz 7 und 8);
    2. Ziffer 15
      Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
    3. Ziffer 16
      Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;
    4. Ziffer 17
      Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat;
    5. Ziffer 18
      Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
    6. Ziffer 19
      Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission.
    Anmerkung, Ziffer 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)
  2. Absatz 2Der Senat besteht aus achtzehn oder sechsundzwanzig Mitgliedern. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
  3. Absatz 3Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, genannten Gruppen, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an.
  4. Absatz 3 aDie Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen ist folgendermaßen festgelegt:
    1. Ziffer eins
      gehören dem Senat achtzehn Mitglieder an:
      • Strichaufzählung
        Neun Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;
      • Strichaufzählung
        Vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;
      • Strichaufzählung
        Vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;
      • Strichaufzählung
        Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.
    2. Ziffer 2
      gehören dem Senat sechsundzwanzig Mitglieder an:
      • Strichaufzählung
        Dreizehn Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;
      • Strichaufzählung
        Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;
      • Strichaufzählung
        Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;
      • Strichaufzählung
        Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.
  5. Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu wählen bzw. zu entsenden:
    1. Ziffer eins
      Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Paragraph 97,) und den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, zu wählen.
    2. Ziffer 2
      Die Vertreterinnen und Vertreter der in den Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Gruppen sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3,) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (Paragraph 100,) sowie den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung (Paragraph 96,) zu wählen. An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 und 22 muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
    3. Ziffer 3
      Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
    4. Ziffer 4
      Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu entsenden (Paragraph 32, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,).
    Die Wahlen gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 können als Briefwahl durchgeführt werden. Näheres ist in der Wahlordnung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,) festzulegen. Die Mitglieder gemäß Ziffer eins bis 3 dürfen für höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden gewählt werden.

    Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,)

  6. Absatz 5Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres.
  7. Absatz 6Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  8. Absatz 7Vom Senat können zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kollegialorgane eingerichtet werden.

    Anmerkung, Absatz 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,)

  9. Absatz 8Für folgende Angelegenheiten sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Habilitationsverfahren (Paragraph 103,),
    2. Ziffer 2
      Berufungsverfahren (Paragraph 98,),
    3. Ziffer 3
      Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10 a,

Für die Beschlussfassung über die Einsetzung eines Kollegialorgans gemäß Ziffer eins und 2 ist neben den sonstigen Beschusserfordernissen eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gruppe gemäß Absatz 4, Ziffer eins, einschließlich der sonstigen Mitglieder des Senats mit venia docendi erforderlich.

  1. Absatz 9Die Zahl der Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz 8, darf die Hälfte der Zahl der Senatsmitglieder nicht überschreiten. In den Kollegialorganen gemäß Absatz 8, Ziffer 3, stellen die Studierenden mindestens ein Viertel der Mitglieder. Die Kollegialorgane gemäß Absatz 7, haben in ihrer Zusammensetzung der Relation der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Gruppen im Senat zu entsprechen.
  2. Absatz 10Die Kollegialorgane gemäß Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 3, sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Senats einzurichten. Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine gemäß Absatz 7, erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane gemäß Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 3, bedürfen der Genehmigung des Senats.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,)

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261545

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P25/NOR40261545