(4)Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu wählen bzw. zu entsenden:
Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97) und den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, zu wählen.Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Paragraph 97,) und den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, zu wählen.
Die Vertreterinnen und Vertreter der in den § 94 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Gruppen sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (§ 100) sowie den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung (§ 96) zu wählen. An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 und 22 muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.Die Vertreterinnen und Vertreter der in den Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Gruppen sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3,) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (Paragraph 100,) sowie den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung (Paragraph 96,) zu wählen. An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 und 22 muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu entsenden (§ 32 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014).Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu entsenden (Paragraph 32, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,).
Die Wahlen gemäß Z 1, 2 und 3 können als Briefwahl durchgeführt werden. Näheres ist in der Wahlordnung (§ 19 Abs. 2 Z 1) festzulegen. Die Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 dürfen für höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden gewählt werden.Die Wahlen gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 können als Briefwahl durchgeführt werden. Näheres ist in der Wahlordnung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,) festzulegen. Die Mitglieder gemäß Ziffer eins bis 3 dürfen für höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden gewählt werden.
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,)