(1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit nicht Abs. 2 anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.Der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit nicht Absatz 2, anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.