Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 59a, Fassung vom 15.10.2024

Universitätsgesetz 2002 § 59a

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59a

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Mindeststudienleistung

Paragraph 59 a,
  1. Absatz einsIn Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Anerkennungen gemäß Paragraph 78, sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Kompetenz während der betreffenden Semester erbracht wurde.
  2. Absatz 2ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistung nach vier Semestern gemäß Absatz eins, können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.
  3. Absatz 3Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Absatz eins, festgelegten vier Semester nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a, erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November bzw. mit 1. April, wenn die oder der Studierende die Mindeststudienleistung gemäß Absatz eins, nicht erbracht hat.
  5. Absatz 5Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß Paragraph 3, BGStG.

Schlagworte

Bachelorstudium

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261561

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P59a/NOR40261561