Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 71e, Fassung vom 30.09.2024

Universitätsgesetz 2002 § 71e

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71e

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Masterstudien

Paragraph 71 e,
  1. Absatz einsIn der Leistungsvereinbarung mit der betroffenen Universität kann evidenzbasiert festgestellt werden, dass einzelne Masterstudien besonders stark nachgefragt sind. In diesen Studien ist das Rektorat berechtigt, die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung festzulegen und die Zulassung zu diesen Masterstudien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  2. Absatz 2Für die evidenzbasierte Festlegung der besonders starken Nachfrage im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen: infrastrukturbezogene Kapazitäten, Personalkapazitäten, Betreuungsrelationen, bisherige Zahlen der tatsächlichen Studienanfängerinnen und –anfänger, der Studienwerberinnen und –werber sowie die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen. Die Universität hat standardisierte, datenbasierte Evidenzen vorzulegen, die eine besonders starke Nachfrage belegen.
  3. Absatz 3Paragraph 71 b, Absatz 6,, 7 und 9 ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 gelten nicht für jene Masterstudien, die als Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Berufes zu absolvieren sind.
  5. Absatz 5Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen im Sinne von Paragraph 63 a, Absatz 2, berechtigt.

Schlagworte

Aufnahmeverfahren

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261580

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P71e/NOR40261580