(3)Absatz 3Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen sowie für besondere Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (§ 13a) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8 eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen sowie für besondere Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (Paragraph 13 a,) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 8, eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben BGBl. I Nr. 8/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben BGBl. I Nr. 81/2009)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)