Dazu kommt jeweils ein Betrag für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) sowie für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 entspricht. Jede Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 entspricht.Dazu kommt jeweils ein Betrag für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) sowie für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 entspricht. Jede Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 entspricht.