Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 12a, Fassung vom 16.09.2024

Universitätsgesetz 2002 § 12a

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.02.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Ist erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 49).

Text

Festlegung der Globalbudgets der Universitäten

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsDie Universitäten erhalten jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
  2. Absatz 2Das in der Leistungsvereinbarung festgelegte Globalbudget setzt sich aus folgenden Teilbeträgen, deren Höhe unter Berücksichtigung des in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Gesamtbetrags sowie der Budgetsäulen Lehre, Forschung bzw. EEK und Infrastruktur und strategische Entwicklung festgelegt wird, sowie unter Berücksichtigung der Paragraphen 2 und 3 zusammen:
    1. Ziffer eins
      Teilbetrag für Lehre:
      1. Litera a
        Die Universität erhält für jeden in der Leistungsvereinbarung vereinbarten von der Universität mindestens anzubietenden Studienplatz für Bachelor-, Master- und Diplomstudien einen nach Fächergruppen gewichteten Finanzierungssatz Lehre.
      2. Litera b
        Dazu kommt ein Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten entspricht.
    2. Ziffer 2
      Teilbetrag für Forschung bzw. EEK:
      1. Litera a
        Die Universität erhält für jede in der Leistungsvereinbarung vereinbarte von der Universität mindestens zu beschäftigende Person (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen einen Finanzierungssatz Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste.
      2. Litera b
        Dazu kommt jeweils ein Betrag für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) sowie für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 entspricht. Jede Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 entspricht.
    3. Ziffer 3
      Teilbetrag für Infrastruktur und strategische Entwicklung:
      Der Teilbetrag umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude, für den Klinischen Mehraufwand gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG (Medizinische Universitäten) sowie einen Betrag für strategische Maßnahmen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für sonstige Maßnahmen. Dieser Teilbetrag dient auch der wirtschaftlichen Absicherung der Universität unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Universitätsbereich, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzungen und der erforderlichen strukturellen Veränderungen. Jede Universität erhält den auf sie entfallenden Anteil nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.
  3. Absatz 3Die Höhe des Globalbudgets sowie die Höhe der Teilbeträge wird mit Ausnahme jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden, im Voraus für die dreijährige Leistungsvereinbarungsperiode festgelegt. Die Höhe jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden, wird jährlich ermittelt und auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarungsperiode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Globalbudgets.
  4. Absatz 4Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zu 0,5 vH des Globalbudgets einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird bei Nachweis der Umsetzung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Maßnahmen ausbezahlt.

Schlagworte

Bachelorstudium, Masterstudium

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40200469