(4)Absatz 4Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 115, BGBl. I Nr. 93/2021)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 115,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,)