Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
4a. Abschnitt
Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen
Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob diese als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
(2)Absatz 2Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
(3)Absatz 3Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.
Schlagworte
Masterarbeit, Zulassungsprüfung
Im RIS seit
21.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40196476