Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.2021
Außerkrafttretensdatum
30.04.2024
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Leitende Grundsätze
§ 2.Paragraph 2,
Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger); Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität;
Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
Gleichstellung der Geschlechter;
soziale Chancengleichheit;
besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
Im RIS seit
28.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40232305