Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 2, Fassung vom 30.06.2023

Universitätsgesetz 2002 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Leitende Grundsätze

Paragraph 2,

Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

  1. Ziffer eins
    Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. Ziffer 2
    Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
  3. Ziffer 3
    Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
  4. Ziffer 3 a
    Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität;
  5. Ziffer 4
    Lernfreiheit;
  6. Ziffer 5
    Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
  7. Ziffer 6
    Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
  8. Ziffer 7
    nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
  9. Ziffer 8
    Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
  10. Ziffer 9
    Gleichstellung der Geschlechter;
  11. Ziffer 10
    soziale Chancengleichheit;
  12. Ziffer 11
    besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
  13. Ziffer 12
    Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
  14. Ziffer 13
    Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
  15. Ziffer 14
    Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232305

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P2/NOR40232305