(3)Absatz 3Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Abs. 1 um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel gemäß § 54b Abs. 2 erweitern.Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Absatz eins, um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, erweitern.