Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 83
Inkrafttretensdatum
28.05.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zu Abs. 1 erster Satz: ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
Text
Dissertationen und künstlerische Dissertationen
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz einsIm Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium ist eine wissenschaftliche oder künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2)Absatz 2§ 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationen und künstlerische Dissertationen.Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für Dissertationen und künstlerische Dissertationen.
Schlagworte
Diplomarbeit, Diplomarbeit
Im RIS seit
28.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40232374