Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 73, Fassung vom 05.02.2023

Universitätsgesetz 2002 § 73

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zu Abs. 1 Z 2: ist in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 73.
  1. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
    1. 1.
      bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder
    2. 2.
      bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch, ein Plagiat gemäß § 51 Abs. 2 Z 31 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 32, erschlichen wurde.
  2. (2) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
  3. (3) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

Schlagworte

Diplomarbeit

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232365