Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 82, Fassung vom 07.12.2022

Universitätsgesetz 2002 § 82

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten

§ 82.
  1. (1) In künstlerischen Studien ist eine künstlerische Diplom- oder Masterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit eine Diplom- oder Masterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.
  2. (2) Die künstlerische Diplom- oder Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  3. (3) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für künstlerische Diplom- und Masterarbeiten.

Schlagworte

Diplomarbeit

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196483