Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 101
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
4. Abschnitt
Allgemeines Universitätspersonal
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz einsDie Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufzuweisen. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
(2)Absatz 2Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Abs. 1Absatz eins, zu fördern.
(3)Absatz 3Für das Bibliothekspersonal aller Universitäten ist eine einheitliche Ausbildung aus dem Bereich Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen vorzusehen.
Schlagworte
Vollzeitbeschäftigte, Bibliothekswesen, Informationswesen
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033995