Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 105, Fassung vom 22.05.2022

Universitätsgesetz 2002 § 105

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit

Paragraph 105,

Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen ihr oder sein Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihr oder ihm kein Nachteil erwachsen. Die oder der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch ihre oder seine Vorgesetzte oder ihren oder seinen Vorgesetzten von ihrer oder seiner Weigerung schriftlich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033999