Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 65a, Fassung vom 31.12.2021

Universitätsgesetz 2002 § 65a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65a

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen

Paragraph 65 a,
  1. Absatz einsIn Aufnahmeverfahren für Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen sind die für die berufliche Ausbildung und Tätigkeit der Pädagoginnen und Pädagogen erforderlichen leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zu überprüfen. Die Feststellung der fachlichen Eignung hat sich an den im Curriculum verankerten fachspezifischen Kriterien zu orientieren.
  2. Absatz 2Die Feststellung der Eignung hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen und Selbsterkundungsinstrumentarien sind auf der Website zur Verfügung zu halten. Informationen zur Feststellung der Eignung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Registrierung auf der Website zur Verfügung zu stellen, spätestens jedoch sechs Monate vor Beginn des Studienjahres.
  3. Absatz 3Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des BGStG, nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen insbesondere (Sprach-)Assistenz vorzusehen.
  4. Absatz 4Es können für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch bei Bedarf geeignete Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Eignungsprüfung ohne Änderung des Anforderungsniveaus vorgesehen werden.
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung sind durch Verordnung des Rektorats festzulegen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautende Verordnungen zu erlassen.

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232355

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P65a/NOR40232355