Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 67, Fassung vom 30.09.2021

Universitätsgesetz 2002 § 67

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zu Abs. 1 Z 6 und Abs. 2: sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Beurlaubung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsStudierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
    1. Ziffer eins
      Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    2. Ziffer 2
      Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
    3. Ziffer 3
      Schwangerschaft oder
    4. Ziffer 4
      Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
    5. Ziffer 5
      der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
    6. Ziffer 6
      vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
    bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
  2. Absatz 2Bei Beurlaubungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
    2. Ziffer 2
      Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
    3. Ziffer 3
      Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
  3. Absatz 3Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

Schlagworte

Masterarbeit, Präsenzdienst

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232360