Aufbewahrung von universitätsspezifischen Daten
§ 53.Paragraph 53,
Folgende Prüfungsdaten gemäß § 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden: Folgende Prüfungsdaten gemäß Paragraph 9, Ziffer 15, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:
die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.