Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 47, Fassung vom 30.09.2021

Universitätsgesetz 2002 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Säumnis von Organen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsKommt ein nicht zu den Leitungsorganen zählendes Organ einer Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat durchzuführen (Ersatzvornahme). Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
  2. Absatz 2Ist der Senat, das Rektorat oder die Rektorin oder der Rektor im Sinne des Absatz eins, säumig, hat der Universitätsrat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu setzen.
  3. Absatz 3Ist der Universitätsrat im Sinne des Absatz 2, oder in einer Angelegenheit des Paragraph 21, Absatz eins, säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033941