Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 46, Fassung vom 30.09.2021

Universitätsgesetz 2002 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
  3. Absatz 3In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der Paragraphen 4, Absatz eins a und 12 Absatz 2 a, HSG 2014 zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.
  4. Absatz 4Universitätsorganen, denen gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Artikel 133, B-VG zu erheben.
  5. Absatz 5Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Studierende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in studienrechtlichen Verfahren verfahrensfähig.

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196446