Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
30.09.2021
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Leitende Grundsätze
§ 2.Paragraph 2,
Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger); Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
Gleichstellung von Frauen und Männern;
soziale Chancengleichheit;
besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
Im RIS seit
21.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40196439