Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 2, Fassung vom 30.09.2021

Universitätsgesetz 2002 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Leitende Grundsätze

Paragraph 2,

Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

  1. Ziffer eins
    Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. Ziffer 2
    Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
  3. Ziffer 3
    Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
  4. Ziffer 4
    Lernfreiheit;
  5. Ziffer 5
    Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
  6. Ziffer 6
    Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
  7. Ziffer 7
    nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
  8. Ziffer 8
    Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
  9. Ziffer 9
    Gleichstellung von Frauen und Männern;
  10. Ziffer 10
    soziale Chancengleichheit;
  11. Ziffer 11
    besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
  12. Ziffer 12
    Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
  13. Ziffer 13
    Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
  14. Ziffer 14
    Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196439

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P2/NOR40196439