(2)Absatz 2Ist eine Ausübung des öffentlichen Amtes neben der Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität nicht möglich, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf Antrag gänzlich oder teilweise bei entsprechender Kürzung oder Entfall des Entgelts freizustellen.