Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
27.05.2021
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
5. Abschnitt
Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen
Bachelorarbeiten
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz einsIm Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2)Absatz 2Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der geltenden Fassung zu beachten.Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, in der geltenden Fassung zu beachten.
Schlagworte
Diplomarbeit
Im RIS seit
21.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40196481