Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
27.05.2021
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Zeugnisse
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz einsDie Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
(2)Absatz 2Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;
den Familiennamen und die Vornamen;
die Bezeichnung des Studiums;
die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;
den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
(3)Absatz 3Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
(4)Absatz 4Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(5)Absatz 5Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.
(6)Absatz 6Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
(7)Absatz 7Erfolgreich absolvierte Studien gemäß § 58 Abs. 11 sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.Erfolgreich absolvierte Studien gemäß Paragraph 58, Absatz 11, sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.
Schlagworte
Masterarbeit
Im RIS seit
21.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40196475