Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 61, Fassung vom 27.05.2021

Universitätsgesetz 2002 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.02.2018

Außerkrafttretensdatum

27.05.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Zulassungsfristen

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDas Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Absatz 3, bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind, können abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden. In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die die Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist sind die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß Paragraph 91, Absatz eins, dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ausnahmefälle sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
    2. Ziffer 2
      Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
    3. Ziffer 3
      bei Zivildienern, Präsenzdienern und Ausbildungsdienst Leistenden und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31. August oder 31. Jänner der Dienst geleistet wurde oder eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;
    4. Ziffer 4
      Personen, die glaubhaft machen, dass sie innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;
    5. Ziffer 5
      Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;
    6. Ziffer 6
      Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen.
    Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
  3. Absatz 3Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsangehörige;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates;
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang anstreben;
    4. Ziffer 4
      Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung;
    5. Ziffer 5
      alle Studienwerberinnen und Studienwerber an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21.
  4. Absatz 4Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen kann die Universität im Rahmen der Satzung eine abweichende besondere Zulassungsfrist festsetzen.
  5. Absatz 5Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

Schlagworte

Zulassungsverfahren, Diplomstudium, Aufnahmeverfahren, Studieneingangsphase

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40200473