Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 26, Fassung vom 18.12.2018

Universitätsgesetz 2002 § 26

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

2. Unterabschnitt
Forschungsförderung, Auftragsforschung und Vollmachten

Forschungsförderung und Auftragsforschung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals sind berechtigt, in ihrem Fach auch Forschungsvorhaben oder künstlerische Arbeiten an der Universität einzuwerben und durchzuführen, die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Die Durchführung solcher Vorhaben zählt zur Universitätsforschung bzw. zur universitären Entwicklung und Erschließung der Künste.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens gemäß Absatz eins, an der Universität ist, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organisationseinheit der Universität in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie im Lehrbetrieb und
    3. Ziffer 3
      die Rechte und Pflichten anderer Universitätsangehöriger
    nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Forschungsaufträgen oder künstlerischen Arbeiten im Auftrag Dritter ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.
  4. Absatz 4Ein Vorhaben gemäß Absatz eins, ist dem Rektorat von der Projektleiterin oder vom Projektleiter vor der beabsichtigten Übernahme und Durchführung zu melden. Es ist nur zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht erfüllt sind oder keine Vereinbarung über den vollen Kostenersatz vorliegt.
  5. Absatz 5Über die Verwendung der Projektmittel entscheidet die Projektleiterin oder der Projektleiter. Die Mittel für Vorhaben gemäß Absatz eins, sind von der Universität zu verwalten und ausschließlich auf Anweisung der Projektleiterin oder des Projektleiters zu verwenden.
  6. Absatz 6Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einem Vorhaben gemäß Absatz eins, sind auf Vorschlag der oder des Universitätsangehörigen, die oder der dieses Vorhaben durchführt, gegen Ersatz der Personalkosten in ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis zur Universität aufzunehmen.

Im RIS seit

19.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175799