Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 107, Fassung vom 17.11.2018

Universitätsgesetz 2002 § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.02.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch IV. Teil
Personalrecht

Ausschreibung und Aufnahme

Paragraph 107,
  1. Absatz einsAlle zur Besetzung offen stehenden Stellen sind vom Rektorat öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
  2. Absatz 2In folgenden Fällen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      bei der Besetzung von Stellen, die ausschließlich für Aufgaben in der Lehre und mit geringem Stundenausmaß (Lehrauftrag) vorgesehen sind, und
    2. Ziffer 2
      bei Stellen für zeitlich befristete Drittmittelprojekte, denen ein qualifiziertes Auswahlverfahren vorausgegangen ist, wenn die Bestimmungen des Geldgebers dem nicht entgegenstehen;
    3. Ziffer 3
      bei Stellen, die gemäß Paragraph 99 a, besetzt werden.
  3. Absatz 3Arbeitsverträge sind von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Organisationseinheit und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten, der oder dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, abzuschließen.
  4. Absatz 4Arbeitsverträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus zweckgebundenen Mitteln der Forschungsförderung finanziert werden, sind von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der oder des unmittelbaren Vorgesetzten, der oder dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, abzuschließen.
  5. Absatz 5Arbeitsverträge von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von der Rektorin oder vom Rektor nach Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß Paragraphen 98, oder 99 abzuschließen.

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40200480