(3)Absatz 3Angestellte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtung stehen, werden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an jener Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung dieser Interuniversitären Einrichtung ist, zu deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern. Ab diesem Zeitpunkt setzt diese Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtung fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.