Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
17.05.2018
Außerkrafttretensdatum
30.09.2021
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Rektorat
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDas Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
Erstellung eines Entwurfs der Satzung sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat;
Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;
Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;
Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs. 1 Z 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;Zuordnung der Universitätsangehörigen (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
Aufnahme der Studierenden;
Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;
Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß § 56 Abs. 3;Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß Paragraph 56, Absatz 3 ;,
Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist; bei der Auflassung eines Studiums oder Untersagung eines Curriculums oder dessen Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen;
Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;
Erstellung des Budgetvoranschlages zur Vorlage an den Universitätsrat und Budgetzuteilung;
Übermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information;
Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;
Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität gemäß § 28 Abs. 1;Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität gemäß Paragraph 28, Absatz eins ;,
die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
(2)Absatz 2Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität. Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Universitätsrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.
(3)Absatz 3Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen verfügt. Ist gemäß dem Organisationsplan der Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so ist jedenfalls eine Vizerektorin oder ein Vizerektor für den medizinischen Bereich vorzusehen, wodurch sich abweichend vom ersten Satz die Anzahl der Mitglieder des Rektorats entsprechend erhöhen kann. Die Vizerektorin oder der Vizerektor für den medizinischen Bereich ist gleichzeitig Leiterin oder Leiter der Medizinischen Fakultät.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2015)Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,)
(4)Absatz 4Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin oder Sprecher.
(5)Absatz 5Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag.
(6)Absatz 6Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Absatz eins, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
(7)Absatz 7Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.
Schlagworte
Rechnungswesen, Managementkompetenz, Planungssystem, Beteiligungscontroling
Im RIS seit
23.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40202277