Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 13b, Fassung vom 24.05.2018

Universitätsgesetz 2002 § 13b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Entwicklungsplan

Paragraph 13 b,
  1. Absatz einsDer Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan bis spätestens 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode mittels rollierender Planung für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Der Entwicklungsplan hat sich an der Struktur der Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, zu orientieren. Er beinhaltet die fachliche Widmung der für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 98, Absatz eins, vorgesehenen Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß Paragraph 123 b, Absatz eins, Der Entwicklungsplan hat eine Beschreibung der Personalstrategie sowie die Zahl der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraphen 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind, zu beinhalten. Er beinhaltet die fachliche Widmung der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 123 b, Absatz eins, Der Entwicklungsplan hat weiters eine Beschreibung der Personalentwicklung zu beinhalten. Diese umfasst auch die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen Nachwuchses. Außerdem sind die beabsichtigte Einführung von neuen ordentlichen Studien und die beabsichtigte Auflassung von ordentlichen Studien darzustellen.
  3. Absatz 3Im Entwicklungsplan ist weiters die Anzahl jener Stellen, die im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen, auszuweisen.

Im RIS seit

19.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175839

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P13b/NOR40175839