Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 71b, Fassung vom 30.04.2018

Universitätsgesetz 2002 § 71b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71b

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 71 b,
  1. Absatz eins,Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium zur Verfügung gestellt werden muss.
  2. Absatz 2,„Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitäts-finanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Paragraph 71 c, nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.
  3. Absatz 3,Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des Paragraph 71 c, Absatz 6, umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.

Schlagworte

Studienanfänger, Studienanfängerin, Studienwerberin, Studienwerber

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196470