(3)Absatz 3,Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des § 71c Abs. 6 umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des Paragraph 71 c, Absatz 6, umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.