Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 95, Fassung vom 30.09.2017

Universitätsgesetz 2002 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

2. Abschnitt
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten

Paragraph 95,

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sind Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Doktoratsstudiums (post docs), die an der Universität im Rahmen eines Stipendiums an einem Forschungsprojekt arbeiten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird kein Arbeitsverhältnis zur Universität begründet und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht verändert.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033989