(2)Absatz 2Die Einrichtung des gemeinsamen Bachelorstudiums der Humanmedizin gemäß Abs. 1 steht abweichend von § 124 Abs. 5 einer weiteren Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz nicht entgegen.Die Einrichtung des gemeinsamen Bachelorstudiums der Humanmedizin gemäß Absatz eins, steht abweichend von Paragraph 124, Absatz 5, einer weiteren Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz nicht entgegen.