(1)Absatz einsDie Universitäten haben festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall, insbesondere wegen Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, wegen länger dauernder Erkrankung, wegen Schwangerschaft, wegen Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige oder wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der Satzung festzulegen. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters zu beantragen.