Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 108a
Inkrafttretensdatum
01.10.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin
§ 108a.Paragraph 108 a,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Aufgaben an der Erstellung von Gutachten und Befunden im gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin für die Gutachten und Befunde ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.
Im RIS seit
12.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40110387