Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 71, Fassung vom 24.05.2016

Universitätsgesetz 2002 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDie Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet,
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
    3. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
    4. Ziffer 4
      den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033965