Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 124, Fassung vom 24.05.2016

Universitätsgesetz 2002 § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

3. Abschnitt
Studienrecht

Paragraph 124,
  1. Absatz einsDie an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß Paragraph 54, dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. Paragraph 80 bis Paragraph 80 b, UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 80 a, Absatz 2, UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.
  2. Absatz eins aFür angebotene Diplomstudien sind die in Anlage 1 zum UniStG vorgesehenen akademischen Grade zu verleihen. Der Umfang dieser Diplomstudien richtet sich ebenfalls nach Anlage 1 zum UniStG.
  3. Absatz 2Die Studienkommissionen haben bis zum 1. Juli 2003 allen gemäß UniStG erlassenen Studienplänen ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 9 und Paragraph 19, Absatz 4, UniStG zuzuteilen.
  4. Absatz 3Die an den Universitäten am 31. Dezember 2003 gemäß UniStG eingerichteten Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge bleiben an den Universitäten weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 4Paragraph 77, ist ab dem 1. Oktober 2003 anzuwenden. Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 2003 negativ beurteilt wurden, ist statt Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes der Paragraph 58, Absatz eins bis Absatz 6, UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
  6. Absatz 5Wird zu einem gemäß Absatz eins, eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.
  7. Absatz 6Auf Anträge gemäß den Paragraphen 27 und 28 UniStG, die vor dem 1. Jänner 2004 anhängig gemacht wurden, sind die Paragraphen 27 und 28 UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
  8. Absatz 6 aAußeruniversitäre Bildungseinrichtungen, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, eine Verordnung gemäß Paragraphen 27 und 28 UniStG anzuwenden ist und die im Jahr 2009 diesen Lehrgang anbieten, haben bis zum 30. Juni 2010 das Recht auf Antragstellung um Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung. Die Verordnungen sind bis längstens 31. Dezember 2012 zu befristen.
  9. Absatz 7Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes Paragraph 49, KHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes Paragraph 40, AHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 anhängig gemacht werden, sind statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes die Paragraphen 70 bis 73 UniStG anzuwenden.
  10. Absatz 8Auf ordentliche Studierende, die an den Universitäten vor dem 1. Jänner 2004 zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen wurden, ist Paragraph 17, UniStG weiterhin anzuwenden.
  11. Absatz 9Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 78, Absatz eins, sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.
  12. Absatz 10Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7 bis 8.
  13. Absatz 11Bis zur Änderung der akademischen Grade aufgrund des Paragraph 51, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, in den betreffenden Curricula sind die bisherigen akademischen Grade weiter zu verleihen.
  14. Absatz 12Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, das Studium begonnen haben, sind jene akademischen Grade zu verleihen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, für dieses Studium vorgesehen sind. Über Antrag sind anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor ...“, oder „Master ...“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu verleihen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind.
  15. Absatz 13Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, aufgrund eines abgeschlossenen Bakkalaureats- oder Magisterstudiums das Recht zur Führung eines akademischen Grades „Bakkalaurea/Bakkalaureus ...“, oder „Magistra/Magister ...“, jeweils mit einem Zusatz, sowie „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor …“ oder „Master …“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu führen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind. Auf Antrag hat die Universität, die den akademischen Grad verliehen hat, darüber eine Bestätigung auszustellen.
  16. Absatz 14Auf Anträge auf Anerkennung von Dissertationen gemäß Paragraph 85,, die vor dem In-Kraft-Treten des Paragraph 85, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, anhängig gemacht wurden, ist Paragraph 85, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
  17. Absatz 15Ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem Inkrafttreten des Paragraph 54, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, eingerichtet wurden, sind berechtigt, diese Studien bis längstens 30. November 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Ab dem Studienjahr 2009/10 darf eine Zulassung zu einem Doktoratsstudium, dessen Mindeststudiendauer weniger als drei Jahre beträgt, nicht mehr erfolgen.

Schlagworte

Diplomstudium, Bakkalauretasstudium, Magisterstudium

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40168195