Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 64a, Fassung vom 31.12.2015

Universitätsgesetz 2002 § 64a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64a

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Studienberechtigungsprüfung

Paragraph 64 a,
  1. Absatz einsPersonen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.
  2. Absatz 2Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen, die die Zulassung zu Studien einer Studienrichtungsgruppe an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen, zuzulassen.
  3. Absatz 3Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes;
    3. Ziffer 3
      das angestrebte Studium;
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der Vorbildung;
    5. Ziffer 5
      das Wahlfach und
    6. Ziffer 6
      eine schriftliche Erklärung über die Anzahl erfolgloser Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen.
  4. Absatz 4Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz);
    2. Ziffer 2
      zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für das angestrebte Studium der betreffenden Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und
    3. Ziffer 3
      eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums (Wahlfach).
  5. Absatz 5Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Absatz 4, Ziffer eins, (Aufsatz) hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
  6. Absatz 6Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 (Aufsatz und Pflichtfächer) haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.
  7. Absatz 7Für die Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer 3, (Wahlfach) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den Studien vorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 8Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Studienberechtigungsprüfungskandidatin oder ein Studienberechtigungsprüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität abzulegen.
  9. Absatz 9Studienberechtigungsprüfungskandidatinnen und Studienberechtigungsprüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach gemäß Absatz 4, Ziffer 3, auf Ansuchen zu befreien.
  10. Absatz 10Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.
  11. Absatz 11Die Prüfungskandidatinnen oder die Prüfungskandidaten sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung ist man von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ausgeschlossen. Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, gilt sinngemäß.
  12. Absatz 12Die Prüferin oder der Prüfer hat für Pflicht- und Wahlfächer ein Prüfungsprotokoll zu führen, das die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie die Gründe für die negative Beurteilung zu enthalten hat.
  13. Absatz 13Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
  14. Absatz 14Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
  15. Absatz 15Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen erworben werden:
    1. Ziffer eins
      Theologische Studien;
    2. Ziffer 2
      Rechtswissenschaftliche Studien;
    3. Ziffer 3
      Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien (zB Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik, Statistik, Soziologie);
    4. Ziffer 4
      Medizinische Studien (zB Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften);
    5. Ziffer 5
      Historisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Alte Geschichte und Altertumskunde, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte);
    6. Ziffer 6
      Philologisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Germanistik, Vergleichende Literaturwissenschaft, Klassische Philologie, Romanistik, Slawistik);
    7. Ziffer 7
      Philosophische, Kunst- und Bildungswissenschaftliche Studien (zB Pädagogik, Philosophie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Politikwissenschaft);
    8. Ziffer 8
      Naturwissenschaftliche Studien 1 (zB Mathematik, Physik, Astronomie, Meteorologie und Geophysik);
    9. Ziffer 9
      Naturwissenschaftliche Studien 2 (zB Chemie, Pharmazie, Erdwissenschaften, Biologie, Ernährungswissenschaften);
    10. Ziffer 10
      Naturwissenschaftliche Studien 3 (zB Sportwissenschaften, Psychologie);
    11. Ziffer 11
      Bautechnische Studien (zB Architektur, Bauingenieurwesen, Raumplanung, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen);
    12. Ziffer 12
      Industrietechnische Studien (zB Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Mechatronik);
    13. Ziffer 13
      Technisch-Naturwissenschaftliche Studien (zB Technische Chemie, Technische Physik, Vermessungswesen, Informatik, Telematik);
    14. Ziffer 14
      Montanwissenschaftliche Studien;
    15. Ziffer 15
      Agrarwissenschaftliche Studien und
    16. Ziffer 16
      Künstlerische Studien.
  16. Absatz 16Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Absatz 4, Ziffer 2, für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40168188

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P64a/NOR40168188