Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 56, Fassung vom 11.07.2013

Universitätsgesetz 2002 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Universitätslehrgänge

Paragraph 56,

Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Universitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit Privatuniversitäten gemäß Paragraph 3, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, des Hochschulgesetzes 2005 durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in Paragraph 6, genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40109725