Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 96
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Außerkrafttretensdatum
13.01.2015
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung
§ 96.Paragraph 96,
Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033990